Jahreshauptversammlungen müssen ausfallen!!!!!!!!!!

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 in der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung besagt in §1 Abs.2

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften handelt.

Da der Raum in der Kreissporthalle zu einer öffentlichen Einrichtung gehört, kann die MV nicht stattfinden.

 

 

Wir versuchen es! Unter Einhaltung der gängigen Regeln werden wir am Freitag, 30.10.2020 die Jahreshauptversammlungen des Königsborner SV Handball und die des Förderverein Königsborner Handballjugend e.V. durchführen.

Selbstverständlich sind der übliche Mund-Nasen-Schutz Pflicht. Die Versammlungen finden in der Halle statt!

Der Förderverein eröffnet den Veranstaltungsreigen um 19.00 Uhr. Um 19.30 Uhr folgt dann die Versammlung des Königsborner SV Handball.

 

Einladung zur Jahreshauptversammlung am 30.10.2020

Zu der am Freitag, den 30.10.2020 um 19:00 Uhr in der Kreissporthalle Unna stattfindenden Jahreshauptversammlung des Fördervereins Königsborner Handballjugend  möchte ich Euch recht herzlich einladen.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Wahl eines Protokollführers
  3. Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
  4. Berichte (Vorsitzender/Kassenwart)
  5. Bericht Kassenprüfung
  6. Aussprache zu den Berichten
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Wahl eines Versammlungsleiters
  9. Neuwahlen gemäß Satzung für zwei Jahre
    1. Vorsitzender,
    2. Schriftführer,
    3. Kassenwart
  10. Wahl Kassenprüfer
  11. Haushaltsplan 2020 / 2021
  12. Anträge Mitglieder (Eingabe bis zum 16.10.2020 an den Vorstand).

Mit sportlichem Gruß

Sabine Wachtel

 

 

Einladung zur Jahreshauptversammlung am 30.10.2020

Zu der am Freitag, den 30.10.2020 um 19:30 Uhr in der Kreissporthalle Unna stattfindenden Jahreshauptversammlung des Königsborner SV Handball möchte ich Euch recht herzlich einladen.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Wahl eines Protokollführers
  3. Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
  4. Berichte
    1. Vorsitzender
    2. Kassenwart
  5. Bericht Kassenprüfung
  6. Aussprache zu den Berichten
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Haushaltsplan 2020 / 2021
  9. Wahl eines neuen Geschäftsführers für ein Jahr
  10. Antrag auf Satzungsänderung (Mitglied Ernst Pratzler) (siehe Anlage)
  11. weitere Anträge Mitglieder (Eingabe bis zum 16.10.2020 an den Vorstand
  12. Verschiedenes

Mit sportlichem Gruß

Bernd Kuropka

 

 

Antrag auf Satzungsänderung:

  • 16 (1) der Satzung soll demnach folgende Formulierung erhalten:
  • Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
  1. a) dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
  2. b) dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin
  3. c) dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des geschäfts-

führenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf

der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist

zulässig. Die Wahl erfolgt jeweils in Einzelabstimmung.

Begründung:

Neu ist hier die gemeinschaftliche Vertretung des Vereins durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Mit der jetzigen Ausgestaltung der Satzung ist in der Vertretung des Vereins nach außen eine Kontrolle der Vorstandsmitglieder nicht gewährleistet. Möglicherweise auftretende Fehler werden im Zweifel erst im Nachhinein erkannt und können ggf. nicht mehr korrigiert werden. Daran ändert auch die gem. § 16 (3) der Satzung interne Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes nichts. Aus ihr kann im Zweifel lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den Vorstand / das Vorstandsmitglied abgeleitet werden, der dann aber noch rechtlich durchzusetzen wäre.

Anregung für eine weitere Satzungsänderungen

Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes, nach der dieser bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.000 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen, halte ich für nicht spezifiziert genug. Sie lässt Spielräume für Interpretationen bzw. Aushebelung der Zustimmungspflicht zu.

Beispiel: Die Aufsplittung eines einheitlichen Vorganges in mehrere Teilgeschäfte könnte zur Umgehung der 2.000-EUR-Grenze genutzt werden.

Ich rege deshalb an, den § 16 (3) der Satzung folgendermaßen zu ändern:

  • Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird intern durch die Verpflichtung zur Einholung von Zustimmungen durch den erweiterten Vorstand eingeschränkt. Näheres regelt die Vereinsordnung.

Hinsichtlich der Vereinsordnung regelt die Satzung (§ 17 Nr. 8), dass der Vorstand für deren Einführung und Gestaltung zuständig ist. Im Kontext der Satzungsformulierungen ist damit wohl der geschäftsführende Vorstand zu verstehen. Weiterhin wird in § 21 der Satzung Grundlegendes zur Vereinsordnung geregelt. § 17. Nr. 8 wird aus meiner Sicht durch die Regelungen des § 21 überflüssig.

Weil die Satzung keine Bestimmungen zur Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes enthält und diese Mitglieder durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt werden sollen, halte ich eine entsprechende Festlegung in der Satzung für sinnvoll.

  • 17 Nr. 8 der Satzung sollte deshalb folgende Neufassung erfahren:
  • Der Vorstand benennt die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

Erforderlich halte ich aber eine Änderung des § 21 (3) der Satzung. Dieser soll nun folgendermaßen lauten:

  • Der Erlass, eine Änderung und die Aufhebung einer Vereinsordnung wird durch den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und vom erweiterten Vorstand genehmigt.

Mit der Durchführung der obigen Satzungsänderungen ist natürlich eine Anpassung der Vereinsordnung verbunden. Darin können bzw. müssen Regelungen hinsichtlich der Vollmachten der einzelnen Vorstandsmitglieder bzw. des Gesamtvorstandes getroffen werden. In diesem Zusammenhang kann dann auch festgelegt werden, ab wann der geschäftsführende Vorstand die Zustimmung des erweiterten Vorstandes benötigt. In diesem Zusammenhang ist aus meiner Sicht auch eine Unterschriftenregelung einzuführen.

 

 

Zuletzt aktualisiert: 2. September 2023

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