Satzung / Vereinsordnung

Satzung des Königsborner Spiel-Verein Handball e.V. (KSV)

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Königsborner Spiel-Verein Handball e.V.“ Er hat seinen Sitz in Unna und ist in das Vereinsregister mit der Nummer VR 20944 beim zuständigen Amtsgericht Hamm eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß-Schwarz.

 

  • 2 Zweck
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Dieser wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports
  3. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern, Helfenden und sonstigen Mitarbeitenden.
  5. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
  6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  7. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
  • Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft im Verein kann ausschließlich in schriftlicher Form unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter beizufügen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der die antragstellende Person die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an
  • Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied auch Satzungen, Ordnungen und Wett-
    kampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

 

  • 5 Arten der Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus:


aktiven Mitgliedern

passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern

außerordentlichen Mitgliedern

Ehrenmitgliedern

Ehrenvorsitzenden.

 

  • Aktive Mitglieder können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen

 

  • Passive Mitglieder / Fördermitglieder nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Für sie steht die Förderung des Vereins im Vordergrund.

 

  • Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

 

  • Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
  • Die Mitgliedschaft endet

 

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

 

  • Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Quartalsende.

 

  • Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,

 

  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
  • wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  • wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.

 

Ein Ausschluss aufgrund rückständiger Zahlungen darf erst dann erfolgen, wenn nach Zugang einer Mahnung innerhalb eines Monats weder ein Zahlungseingang zu verzeichnen ist noch eine sonstige Vereinbarung mit dem Verein getroffen wurde.

 

Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

  • Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Quartals, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Zahlungsverpflichtungen, insbesondere hat das ehemalige Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge.

 

  • 7 Mitgliedsbeiträge
  • Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, spezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Mitgliedsbeiträge und spezifische Beiträge sind jeweils zum 1. eines Quartals fällig. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

 

  • Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
  • Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen. Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  • Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
  • Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Finanzordnung.

  • 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

  • 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der geschäftsführende Vorstand

– der erweiterte Vorstand

– die Jugendversammlung

– der Jugendvorstand

 

  • 10 Mitgliederversammlung

 

  • Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Halbjahr des Jahres stattfinden. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

 

  • Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt eine protokollführende Person.

 

  • Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet.

 

  • Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

 

  • Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

 

  • Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

 

  • Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung der Mitglieder erfolgt postalisch an die dem Verein zuletzt bekannte gegebene Adresse. Darüber hinaus erfolgt eine Bekanntgabe durch die Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage und Aushang in der Kreissporthalle.

 

Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

 

Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu mit einer kurzen Begründung zu versehen und sollen dem Vorstand mit einer Ordnungsfrist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugehen.

  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  3. Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
  5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

 

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

  • Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom Vorstand beschlossen werden.

 

  • Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 25% der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
  • Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. In den Vorstand wählbar sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen ist von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse vollständig wiedergibt. Das Protokoll ist durch den/die Versammlungsleiter*in und den/die Protokollführer*in zu unterzeichnen und kann bei einem Vorstandsmitglied eingesehen werden.

 

 

  • 11 Vorstand
  • Der geschäftsführende Vorstand § 26 BGB besteht aus:

 

dem/der Vorsitzenden

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

dem/der Schatzmeister*in

dem/der Geschäftsführer*in

dem Sportvorstand.

.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

  • Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
dem/der von der Jugendversammlung gewählte/n Vertreter*in der Vereinsjugend

sowie weiteren Mitgliedern, die vom geschäftsführenden Vorstand für dessen Dauer der Amtszeit bestellt werden. Im Einzelnen sind dies:


            der/die Jugendwart*in / Mini- Wart*in

der/die Mitgliederwart*in

            der/die stellvertretenden Schatzmeister*in

            der/die Pressesprecher*in

            die Gleichstellungsbeauftragte

            der/die Schiedsrichterwart/in.

Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.
Der/die Vertreter*in der Vereinsjugend sowie die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes üben ihr Amt in beratender Funktion aus und sind bei Beschlussfassungen nicht stimmberechtigt.     

 

  • Die Mitlieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gibt es mehr als eine Bewerbung für ein Amt, ist diejenige Person gewählt, die die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

 

  • Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine/n Nachfolger*in bestellen, der/die das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt eine/n Vertreter*in bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  • Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  • Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder anderer Gremien werden durch den jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des jeweiligen Gremiums, einberufen.

 

  • Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist, dies gilt auch für Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme.

 

  • Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden.

 

  • Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

  • 12 Vereinsjugend
  • Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  • Organe der Vereinsjugend sind

– die Jugendversammlung

– der Jugendvorstand.

 

  • Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

 

  • 13 Datenschutz
  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

 14 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer*innen legen der Mitgliederversammlung Ihren Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

 

  • 15 Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  • Eine Auflösung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Förderverein Kurpark Unna-Königsborn e.V., Krautstraße 27, 59425 Unna, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

  • 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. In diesen Fällen ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen und die Mitglieder von dieser Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

 

  • 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.06.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vereinsordnung des Königsborner SV Handball e.V.

Regelung Jubilare

(1) Als Beginn der Mitgliedschaft zählt das Eintrittsdatum hierbei wird die bisherige Mitgliedschaft im Königsborner SV 1880/1911 e.V. nur bei Eintritt vor 2001 berücksichtigt und angerechnet.

(2) Mitglieder die einen gewissen Zeitraum ununterbrochen dem Verein angehören werden wie folgt geehrt:

25 Jahre

40 Jahre    Ehrenmitgliedschaft und auf Antrag Beitragsfreiheit

45 Jahre

50 Jahre

55 Jahre

60 Jahre

65 Jahre

70 Jahre

(3) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand des Vereins solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Vereinssport besondere Verdienste erworben haben.

(4) Zu Ehrenvorsitzenden kann der Vorstand des Vereins solche Mitglieder ernennen, die sich in Ausübung ihrer Tätigkeit als ehemalige Vorsitzende des Vereins außergewöhnlich verdient gemacht haben.

(5) Die entsprechenden Vorschläge können von jedem Mitglied oder vom Vorstand selber an diesen herangetragen werden.

Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch Vereinsstrafen nach sich ziehen: Diese sowie das dazugehörige Verfahren wird in der Vereinsordnung beschrieben.

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Ordnungsgebühr im Einzelfall bis zu 500 Euro
  4. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb sowie von der Teilnahme und Startberechtigung an sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen
  5. Amtsenthebung

(2) Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den Vorsitzenden oder Geschäftsführer eingeleitet.

(3) Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör). Dies muss binnen drei Wochen geschehen.

(4) Hält der Vorsitzende oder Geschäftsführer nach Durchführung der Ermittlungen eine Vereinsstrafe für erforderlich, so beantragt er die Verhängung beim Vorstand.

(5) Der Vorstand entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt unberührt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht kein Beschwerderecht zu.

(6) Wenn im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden, ist die zuständige Mannschaft verpflichtet, die verhängten Sanktionen (z. B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen.

(7) Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied des Vereins (z. B. Sportler, Übungsleiter, Schiedsrichter) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

(8) Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung erneut mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, wobei der bis dahin fällige Mitgliedsbeitrag einschließlich des laufenden Vierteljahres zu entrichten bleibt.

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Versicherungsgebühr

Die Höhe der Beiträge, sowie die o.g. Gebühren werden gemäß Satzung festgelegt

Beiträge Königsborner SV Handball e.V.   (Stand 01.01.2020)

Einmalige Aufnahmegebühr                   € 5,00

Jährlicher Beitrag zur Versicherung       € 6,00

(Unfallversicherung, KFZ.- Zusatzvers.mit € 300,00 Selbstbeteiligung)

Monatlicher Beitrag

Erwachsene ab 18 Jahren                     €  11,00

Jugendlicher 15-17 Jahre                       €   7,00

Kind bis 14 Jahre                                   €   6,00

Studentenbeitrag (nach Vorlage)           €   9,00

Familienbeitrag:

Ehepartner                                             €   8,50

Jugendlicher                                           €   6,50

Kind                                                        €   5,50

Höhe Umlage

Sie darf die Hälfte des  Jahresbeitrags der als Geldzahlung zu erbringen ist nicht überschreiten.

Zusammensetzung und Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten  des erweiterten Vorstands

(1) Mitglieder sind vom Vorstand benannten Personen, die folgende Tätigkeitsfelder abdecken:

Stv. Vorsitzender, Jugendwart, Mitgliederverwaltung, Jugendsprecher, Sportwart, SR Wart, Sponsoring, Minibeauftragte, Medienwart sowie die Stellvertreter des Vorstandes

(2) Die evtl. vorhandenen Vertreter gehören zum erweiterten Vorstand. Sie sind berechtigt im Falle einer Verhinderung des Mitglieds das entsprechende Tätigkeitsfeld in allen Bereichen zu vertreten.

(3) Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten:

Stv. Vorsitzender: Koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Jugendwart, Übungsleiter und Schulsport, unterstützt den Vorsitzenden in organisatorischen Belangen wie Turniere etc., ist für den Verkaufsbereich zuständig

Jugendwart: Ist für die Koordination der Jugendmannschaften verantwortlich

Mitgliederverwaltung : Ist für den Einzug der Beiträge incl. Mahnung sowie für die Verwaltung des Mitgliederbestandes und für den Bankeinzug der Spielflächenwerbung verantwortlich

Jugendsprecher: Ist Bindeglied zwischen den Jugendmannschaften und dem Vorstand und vertritt die Angelegenheiten der Jugend in diesem

Sportwart: Ist für den sportlichen Bereich zuständig. Darunter fällt u.a. die Suche nach geeigneten Spielern und Trainern

SR-Wart:  Ist Bindeglied zwischen den Schiedsrichtern und dem Vorstand und vertritt die Angelegenheiten der Schiedsrichter in diesem. Weiterhin sorgt er für die interne Umbesetzung abgegebener Spiele

Minibeauftragte: Ist Bindeglied zwischen Verein und Handballkreis im Mini-Bereich; organisiert Minispielfeste

Sponsoring: Ist für das Akquirieren sowie der Betreuung von Werbepartnern zuständig.

Medienwart: Ist für den Aufbau und den Erhalt von Kontakten zu den Medien sowie für das positive Erscheinungsbild des Vereins in der Öffentlichkeit zuständig.

(4) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied, das jedoch nicht Mitglied des amtierenden Vorstands sein darf.

Vorstandssitzungen

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Zu den zählenden Personen gehören auch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

Der Vorstand (incl. erweiterter Vorstand) entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters (Geschäftsführer).

Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden protokolliert.

Mitgliederversammlung

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.

(2) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung per Aushang in der Halle und auf der Vereinshomepage bekannt gegeben.

(3) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge sofort per Aushang in der Halle und auf der Vereinshomepage bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Mitglieder den Antrag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist die vierteljährliche Abrechnung der Fahrtkostenerstattungen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(5) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(6) Verpflichtungen, die sich aus der Abrechnung bei einer eventuellen Steuer- und/oder Sozialversicherungspflicht ergeben, gehen zu Lasten des Abrechnenden. Dieser ist für die Angabe der erhaltenen Leistungen gegenüber den Finanz- und Steuerbehörden selbst verantwortlich.

Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister hat die notwendigen Steuererklärungen und -anmeldungen, insbesondere die zur Umsatz-, Lohn- und Körperschaftssteuer sowohl für den Verein als auch für dessen Mitarbeiter innerhalb der hierfür vom Gesetz vorgesehen Fristen abzugeben und die festgesetzten Vorauszahlungen und Steuern fristgerecht zu entrichten.

(2) Über mögliche und ihm nach pflichtgemäßen Ermessen ratsamen Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide und sonstige Entscheidungen der Finanzbehörden hat der Schatzmeister den gesamten Vorstand nach § 26 BGB so rechtzeitig zu informieren, dass diese Rechtsbehelfe innerhalb der gesetzten Fristen eingelegt werden können

(3) Der Schatzmeister berichtet und informiert den gesamten Vorstand nach § 26 BBGB monatlich über die Erledigung seiner Pflichten und die steuerlichen und finanziellen Verhältnisse des Vereins.

(4) Der Schatzmeister hat den gesamten Vorstand nach § 26 BGB unverzüglich und schriftlich unter Abgabe der Gründe und ggf. laufender Fristen zu unterrichten, wenn er an der Erledigung seiner Pflichten verhindert ist.

Der Königsborner SV Handball bedankt sich bei seinen vielen Helfern und Gönnern!