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Satzung des Königsborner Spiel-Verein Handball e.V. (KSV)

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Königsborner Spiel-Verein Handball e.V.“ Er hat seinen Sitz in Unna und ist in das Vereinsregister mit der Nummer VR 20944 beim zuständigen Amtsgericht Hamm eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß-Schwarz.

2. Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Dieser wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports
  3. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern, Helfenden und sonstigen Mitarbeitenden.
  5. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
  6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  7. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann ausschließlich in schriftlicher Form unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter beizufügen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der die antragstellende Person die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an

Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied auch Satzungen, Ordnungen und Wett- kampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

5. Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Ehrenvorsitzenden

Aktive Mitglieder können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen.

Passive Mitglieder / Fördermitglieder nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Für sie steht die Förderung des Vereins im Vordergrund.

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

6. Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Quartalsende.

Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,

  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
  • wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  • wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.

Ein Ausschluss aufgrund rückständiger Zahlungen darf erst dann erfolgen, wenn nach Zugang einer Mahnung innerhalb eines Monats weder ein Zahlungseingang zu verzeichnen ist noch eine sonstige Vereinbarung mit dem Verein getroffen wurde.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Quartals, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Zahlungsverpflichtungen, insbesondere hat das ehemalige Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge.

7. Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, spezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Mitgliedsbeiträge und spezifische Beiträge sind jeweils zum 1. eines Quartals fällig. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen. Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Finanzordnung.

8. Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

9. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der geschäftsführende Vorstand

  • der erweiterte Vorstand

  • die Jugendversammlung

  • der Jugendvorstand

10. Mitgliederversammlung

Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Halbjahr des Jahres stattfinden. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt eine protokollführende Person.

Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet.

Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung der Mitglieder erfolgt postalisch an die dem Verein zuletzt bekannte gegebene Adresse. Darüber hinaus erfolgt eine Bekanntgabe durch die Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage und Aushang in der Kreissporthalle.

Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu mit einer kurzen Begründung zu versehen und sollen dem Vorstand mit einer Ordnungsfrist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugehen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  3. Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
  5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom Vorstand beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 25% der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. In den Vorstand wählbar sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen ist von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse vollständig wiedergibt. Das Protokoll ist durch den/die Versammlungsleiter*in und den/die Protokollführer*in zu unterzeichnen und kann bei einem Vorstandsmitglied eingesehen werden.

11. Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand § 26 BGB besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden

  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem/der Schatzmeister*in

  • dem/der Geschäftsführer*in

  • dem Sportvorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

  • dem/der von der Jugendversammlung gewählte/n Vertreter*in der Vereinsjugend

sowie weiteren Mitgliedern, die vom geschäftsführenden Vorstand für dessen Dauer der Amtszeit bestellt werden. Im Einzelnen sind dies:

  •  der/die Jugendwart*in / Mini- Wart*in

  • der/die Mitgliederwart*in

  • der/die stellvertretenden Schatzmeister*in

  • der/die Pressesprecher*in

  • die Gleichstellungsbeauftragte

  • der/die Schiedsrichterwart/in.

Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.

Der/die Vertreter*in der Vereinsjugend sowie die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes üben ihr Amt in beratender Funktion aus und sind bei Beschlussfassungen nicht stimmberechtigt.

Die Mitlieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gibt es mehr als eine Bewerbung für ein Amt, ist diejenige Person gewählt, die die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine/n Nachfolger*in bestellen, der/die das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt eine/n Vertreter*in bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder anderer Gremien werden durch den jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des jeweiligen Gremiums, einberufen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist, dies gilt auch für Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden.

Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

12. Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

Organe der Vereinsjugend sind

  •  die Jugendversammlung

  • der Jugendvorstand.

Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

13. Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

14. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer*innen legen der Mitgliederversammlung Ihren Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Eine Auflösung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Förderverein Kurpark Unna-Königsborn e.V., Krautstraße 27, 59425 Unna, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

16. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. In diesen Fällen ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen und die Mitglieder von dieser Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

17. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.06.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.