Satzung

SATZUNG DES „Förderverein Königsborner Handballjugend e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung

§10 außerordentliche Mitgliederversammlung

§11 Protokollierung

§12 Wahl des Vorstandes

§13 Vorstand

§14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

§15 Kassenprüfer

§16 Datenschutz im Verein

§17 Vergütung für die Vereinstätigkeit

$18 Haftung des Vereins

§19 Auflösung des Vereins

§20 Gültigkeit der Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Königsborner Handballjugend e.V.“ Er ist ein örtlicher Verein mit Sitz in Unna.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle und finanzielle Förderung des  Mädchenhandballs des Königsborner Spiel-Verein-Handball e.V. .

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Königsborner Spiel-Verein-Handball e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Umlagen, Spenden sowie durch Veranstaltungen/Sponsorenunterstützung, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(5) Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S. von §‐58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft verwendet.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

(3) Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(2). Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(6) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(7) Für den Form- und fristgerechten Zugang der Kündigungserklärung gegenüber dem Verein ist das Mitglied zuständig.

(8) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle erwachsenen Mitglieder haben Teilnahme‐ und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder verpflichten sich, die Aufgaben des Förderkreises im Sinne des § 2 zu erfüllen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.

Dazu gehört insbesondere:

1 die Mitteilung von Anschriftenänderungen

2 Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

(4) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 1 nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.

(5) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(6) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.

(2) Der Beitrag wird zum 05. Januar und zum 05. Juli eingezogen. Jedes neu aufgenommene Mitglied zahlt den Beitrag vom Jahresbeginn bzw. von der Jahresmitte (Eintritt ab August) an.

(3) Es kann eine Umlage erhoben werden. Die Erhebung der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie kann nur erhoben werden, wenn besondere Projekte finanziert werden sollen oder sich der Verein in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Der Umlagebeschluss der Mitgliederversammlung ist sämtlichen Mitgliedern in Textform auf der Homepage bekanntzugeben. Die Umlage wird zum Quartalsende nach der beschließenden Mitgliederversammlung fällig. Die max. Höhe darf den Jahresbeitrag nicht überschreiten.

§ 7 Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung zu berücksichtigen und einzuhalten und insbesondere die Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins zu beachten und Folge zu leisten.

(2) Sollte ein Mitglied sich nicht satzungsgemäß verhalten, so wird ein Verfahren zum Vereinsausschluss angestoßen.

(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

3. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

(4) Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den Vorsitzenden oder Geschäftsführer eingeleitet.

(5) Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör). Dies muss binnen drei Wochen geschehen.

(6) Hält der Vorsitzende oder Geschäftsführer nach Durchführung der Ermittlungen eine Vereinsstrafe für erforderlich, so beantragt er die Verhängung beim Vorstand.

(7) Der Vorstand entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt unberührt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht kein Beschwerderecht zu.

§8 Organe des Vereins

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich vorzugsweise bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres statt.

(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vier Wochen vorher per Zeitungsbericht im Hellweger Anzeiger und auf der Vereinshomepage bekanntgegeben. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

2. Wahl der Kassenprüfer.

3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

(5) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, ordnungsgemäß einberufen wurde.

(7) Die Abstimmung erfolgt normal per Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig. Jedoch kann ein Mitglied nur ein anderes Mitglied vertreten.

(9) Werden auf der Versammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung dieser kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden beurkundet durch den Vorsitzenden bzw. den Kassenwart oder Geschäftsführer.

(8) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen Mehrheitsbeschluss eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vereinsvorstand sowie auf Antrag der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, ordnungsgemäß einberufen wurde.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden beurkundet durch den Vorsitzenden bzw. den Kassenwart oder Geschäftsführer.

(4) Die zeitliche Einberufung erfolgt gemäß der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§11 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der außerordentlichen MV ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren einzeln gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

(3) Sollte es vorkommen, dass bei der Wahl nicht alle drei Ämter besetzt werden können, müssen auf jeden Fall zwei Ämter besetzt werden, die die Aufgaben des fehlenden Amtsinhabers ausfüllen.

(4) Binnen sechs Monaten muss das fehlende Amt durch Beschluss des amtierenden Vorstandes besetzt werden.

(5) Sollte dies nicht gelingen, sind Neuwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich.

§13 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Schriftführer

c) dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt einzeln. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder ist ein Vorstandsmitglied an der Amtsausübung nicht nur vorübergehend verhindert, so wird ein Amtsnachfolger durch den restlichen Vorstand in dessen nächster Vorstandssitzung berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.

(3) Ist eine sofortige Neubesetzung des Amtes nicht möglich, so kann der verbliebene Vorstand die Aufgaben kommissarisch für maximal sechs Monate übernehmen.

(4) Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt ein Mitglied des Vorstandes vorläufig des Amtes zu entheben. Dafür ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Die endgültige Entscheidung über die Suspendierung wird von einer einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung getroffen. Auch diese muss mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden.

(6) Dem betroffenen Mitglied wird Gelegenheit gegeben sich zu den Vorwürfen, die zu seiner Suspension geführt haben, zu äußern

(7) Der Vorstand kann beliebig viele Beiräte bestellen.

(8) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mündlich oder schriftlich mit einer Frist von acht Tagen einberufen.

(9) Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift angefertigt.

(11) Die gesetzlichen Vertreter des Fördervereins sind ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich wurden, vorzunehmen.

§14 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

(1) Führung der laufenden Geschäfte

(2) Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

(3) Einberufung der Mitgliederversammlung

(4) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

(5) Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

(6) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

(7) Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

(8) Der Vorstand ist ermächtigt eine Vereinsordnung einzuführen und zu gestalten. Die Vereinsordnung wird auf der Homepage des Vereins hinterlegt.

(9) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen und müssen sämtlich durch Belege nachweisbar sein.

§15 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

(4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§16 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren, sollten mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sein.

(5) Die Amtszeit eines zu bestellenden Datenschutzbeauftragten entspricht der des Vorstandes.

§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 18 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der Vorstand als Liquidator bestellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Königsborner Spiel Verein Handball e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.

§ 20 Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.09.2016 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

(1) Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 29.09.2016 festgestellt und verabschiedet.

SATZUNG DES „Förderverein Königsborner Handballjugend e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung

§10 außerordentliche Mitgliederversammlung

§11 Protokollierung

§12 Wahl des Vorstandes

§13 Vorstand

§14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

§15 Kassenprüfer

§16 Datenschutz im Verein

§17 Vergütung für die Vereinstätigkeit

$18 Haftung des Vereins

§19 Auflösung des Vereins

§20 Gültigkeit der Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Königsborner Handballjugend e.V.“ Er ist ein örtlicher Verein mit Sitz in Unna.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle und finanzielle Förderung des  Mädchenhandballs des Königsborner Spiel-Verein-Handball e.V. .

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Königsborner Spiel-Verein-Handball e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Umlagen, Spenden sowie durch Veranstaltungen/Sponsorenunterstützung, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(5) Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S. von §‐58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft verwendet.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

(3) Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(2). Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(6) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(7) Für den Form- und fristgerechten Zugang der Kündigungserklärung gegenüber dem Verein ist das Mitglied zuständig.

(8) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle erwachsenen Mitglieder haben Teilnahme‐ und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder verpflichten sich, die Aufgaben des Förderkreises im Sinne des § 2 zu erfüllen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.

Dazu gehört insbesondere:

1 die Mitteilung von Anschriftenänderungen

2 Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

(4) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 1 nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.

(5) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(6) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.

(2) Der Beitrag wird zum 05. Januar und zum 05. Juli eingezogen. Jedes neu aufgenommene Mitglied zahlt den Beitrag vom Jahresbeginn bzw. von der Jahresmitte (Eintritt ab August) an.

(3) Es kann eine Umlage erhoben werden. Die Erhebung der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie kann nur erhoben werden, wenn besondere Projekte finanziert werden sollen oder sich der Verein in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Der Umlagebeschluss der Mitgliederversammlung ist sämtlichen Mitgliedern in Textform auf der Homepage bekanntzugeben. Die Umlage wird zum Quartalsende nach der beschließenden Mitgliederversammlung fällig. Die max. Höhe darf den Jahresbeitrag nicht überschreiten.

§ 7 Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung zu berücksichtigen und einzuhalten und insbesondere die Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins zu beachten und Folge zu leisten.

(2) Sollte ein Mitglied sich nicht satzungsgemäß verhalten, so wird ein Verfahren zum Vereinsausschluss angestoßen.

(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

3. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

(4) Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den Vorsitzenden oder Geschäftsführer eingeleitet.

(5) Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör). Dies muss binnen drei Wochen geschehen.

(6) Hält der Vorsitzende oder Geschäftsführer nach Durchführung der Ermittlungen eine Vereinsstrafe für erforderlich, so beantragt er die Verhängung beim Vorstand.

(7) Der Vorstand entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt unberührt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht kein Beschwerderecht zu.

§8 Organe des Vereins

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich vorzugsweise bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres statt.

(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vier Wochen vorher per Zeitungsbericht im Hellweger Anzeiger und auf der Vereinshomepage bekanntgegeben. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

2. Wahl der Kassenprüfer.

3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

(5) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, ordnungsgemäß einberufen wurde.

(7) Die Abstimmung erfolgt normal per Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig. Jedoch kann ein Mitglied nur ein anderes Mitglied vertreten.

(9) Werden auf der Versammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung dieser kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden beurkundet durch den Vorsitzenden bzw. den Kassenwart oder Geschäftsführer.

(8) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen Mehrheitsbeschluss eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vereinsvorstand sowie auf Antrag der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, ordnungsgemäß einberufen wurde.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden beurkundet durch den Vorsitzenden bzw. den Kassenwart oder Geschäftsführer.

(4) Die zeitliche Einberufung erfolgt gemäß der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§11 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der außerordentlichen MV ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren einzeln gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

(3) Sollte es vorkommen, dass bei der Wahl nicht alle drei Ämter besetzt werden können, müssen auf jeden Fall zwei Ämter besetzt werden, die die Aufgaben des fehlenden Amtsinhabers ausfüllen.

(4) Binnen sechs Monaten muss das fehlende Amt durch Beschluss des amtierenden Vorstandes besetzt werden.

(5) Sollte dies nicht gelingen, sind Neuwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich.

§13 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Schriftführer

c) dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt einzeln. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder ist ein Vorstandsmitglied an der Amtsausübung nicht nur vorübergehend verhindert, so wird ein Amtsnachfolger durch den restlichen Vorstand in dessen nächster Vorstandssitzung berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.

(3) Ist eine sofortige Neubesetzung des Amtes nicht möglich, so kann der verbliebene Vorstand die Aufgaben kommissarisch für maximal sechs Monate übernehmen.

(4) Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt ein Mitglied des Vorstandes vorläufig des Amtes zu entheben. Dafür ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Die endgültige Entscheidung über die Suspendierung wird von einer einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung getroffen. Auch diese muss mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden.

(6) Dem betroffenen Mitglied wird Gelegenheit gegeben sich zu den Vorwürfen, die zu seiner Suspension geführt haben, zu äußern

(7) Der Vorstand kann beliebig viele Beiräte bestellen.

(8) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mündlich oder schriftlich mit einer Frist von acht Tagen einberufen.

(9) Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift angefertigt.

(11) Die gesetzlichen Vertreter des Fördervereins sind ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich wurden, vorzunehmen.

§14 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

(1) Führung der laufenden Geschäfte

(2) Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

(3) Einberufung der Mitgliederversammlung

(4) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

(5) Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

(6) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

(7) Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

(8) Der Vorstand ist ermächtigt eine Vereinsordnung einzuführen und zu gestalten. Die Vereinsordnung wird auf der Homepage des Vereins hinterlegt.

(9) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen und müssen sämtlich durch Belege nachweisbar sein.

§15 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

(4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§16 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren, sollten mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sein.

(5) Die Amtszeit eines zu bestellenden Datenschutzbeauftragten entspricht der des Vorstandes.

   

§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 18 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der Vorstand als Liquidator bestellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Königsborner Spiel Verein Handball e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.

§ 20 Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.09.2016 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

(1) Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 29.09.2016 festgestellt und verabschiedet.